Digitaler Nachlass – Testament 2.0
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Ja, ich gehöre zu den Menschen, die gerne online sind. Ich nutze Foren und auch die sozialen Netzwerke. Manchmal sehe ich, dass Freunde von mir ihr Profilbild ändern und zum Gedenken an eine verstorbene Person eine brennende Kerze dort abbilden. Wer bei Facebook angemeldet ist, hat bestimmt einmal die Vorschläge über „Personen, die man vielleicht kennt“ verfolgt.
Neulich bekam ich den Vorschlag über eine Person, von der ich wusste, dass sie schon seit einiger Zeit verstorben war. Irgendwie ein komisches Gefühl! Denken die Erben auch an den digitalen Nachlass? Wie kann ich selber vorsorgen?
Rechtlich gesehen besteht eine Hinterlassenschaft nicht nur aus materiellen Dingen, sondern auch aus ideellen Werten wie Digitalfotos, Videos, E-Mail-Accounts, Onlinekonten, Homepages und auch noch so manche andere. Verträge enden nicht automatisch durch den Tod des Nutzers (§ 153 BGB ). Verpflichtungen aus online geschlossenen Verträgen gehen auf die Erben über (§ 1922 BGB) und kostenpflichtige Mitgliedschaften müssen durch den Rechtsnachfolger gekündigt werden.
Ein großes Problem besteht darin, dass die Erben weder einen genauen Überblick über die Online-Aktivitäten haben, noch sind ihnen alle Nutzerdaten und Passwörter bekannt. Wenn diese Daten nicht vorliegen, kann der Erbe Kontakt zum Anbieter aufnehmen, diese handeln im Todesfall recht unterschiedlich und regeln die Vorgehensweise in ihren meist unübersichtlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einige Internetanbieter, wie z. B. Twitter, Xing und Flickr gewähren keinen Zugriff mehr auf das Konto und löschen den Account. Facebook hingegen bietet eine Löschung an oder versetzt das Profil in einen Gedenkstatus. Mittlerweile gibt es Dienstleister, die sich darauf spezialisiert haben, einen Computer zu analysieren, Verträge zu kündigen und Mitgliedschaften zu bearbeiten. Wer vorsorgen will, sollte den digitalen Nachlass noch zu Lebzeiten per Testament regeln. Darin kann stehen, wer Zugang zu einem Online-Konto bekommen soll und was mit den Daten geschehen soll. Sinnvoll ist es, eine Liste mit bestehenden Nutzerkonten zu erstellen (Zugangsdaten und Passwörter) und als Anlage beizufügen. Google bietet durch seinen Konto-Inaktivitätsmanager den Service an, die Zugriffsrechte für Google-Anwendungen zu regeln und Kontaktdaten von Personen zu hinterlegen, die bei inaktiver Nutzung benachrichtigt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre, ein digitales Schließfach anzumieten. Dort können personenbezogene Daten verschlüsselt abgespeichert werden und durch einen Sterbenachweis werden die Daten an die Erben weitergeleitet.
Interessante Fakten, nützliche Infos und Checklisten sind auf der Internetseite www.machts-gut.de zusammengestellt. (Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt II“ des Verbraucherzentrale Bundesverband/ gefördert durch das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz)
/ SW